bis zu diesem Zeitpunkt beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. - Erlangt der Verfügungsadressat oder der Bevollmächtigte Kenntnis vom Eröffnungsmangel, so hat dieser nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist - d.h. in casu binnen einer Woche - die ordnungsgemässe Eröffnung von der Verwaltung zu verlangen. Ein anderes Verhalten setzt die Rechtsmittelfrist in Gang (E. 2d).