1 - Wer gegenüber der Verwaltung eine bestimmte Adresse angegeben hat, bekundet damit sein Einverständnis, dass ihm sämtliche behördliche Korrespondenz bis zum Widerruf an diesem Ort zugestellt wird. Hat der Adressat mehrere Adressen genannt, so kann die Behörde ein Schriftstück (z. B. einen Entscheid) nur an eine der genannten Adressen zustellen. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass der Adressat die notwendigen Vorkehrungen trifft, um über die bekanntgegebene Adresse in den Besitz der Sendung zu gelangen; dies gilt insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (E. 2c).