{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 10\nkeinen Rechtsschutz. Das in der Beschwerde geäusserte Argument, er habe\nsich auf seine steuerliche Vertretung verlassen, ist unter diesen Umständen\nausserdem als unglaubwürdig zu bezeichnen.\nAuch bezüglich des Entscheids vom 17. November 1997, der am 18. November\n1997 direkt an den Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt wurde,\nhat er wiederum längere Zeit hindurch gegenüber der Verwaltung nicht\nreagiert. Erst mit der Einsprache vom 10. März 1998 lässt er Einwendungen\nerheben. Der Beschwerdeführer hätte auch in diesem Fall schon zu einem\nviel früheren Zeitpunkt die ESTV auf die angeblich nicht ordnungsgemässe\nZustellung des Entscheides vom 17. November 1997 aufmerksam machen\nmüssen. Wenn der Zeitraum von einer Woche für eine Reaktion des\nBeschwerdeführers gegenüber der Verwaltung als angemessen erachtet wird,\nist die Einsprache vom 10. März 1998 auf jeden Fall verspätet erfolgt; dies\nauch unter Berücksichtigung eines Hinweises durch den Beschwerdeführer\nan die Verwaltung (binnen einer Woche) über die mangelhafte Zustellung,\nder unterstellten Zeit für eine neuerliche Zustellung des Entscheides\nvom 17. November 1997 durch die ESTV an die Treuhänderin sowie der\n30-tägigen Einsprachefrist (verlängert um den Zeitraum der Gerichtsferien an\nWeihnachten).\nDer Beschwerdeführer könnte mithin auch aus einer allenfalls an ihn\nirrtümlich direkt vorgenommenen Eröffnung der beiden fraglichen Entscheide\nnichts zu seinen Gunsten ableiten, damit die Einsprachen vom 10. März 1998\nals rechtzeitig erfolgt anzusehen wären. Er hätte auf die Zustellungen der\nfraglichen Entscheide der Verwaltung nach Treu und Glauben unverzüglich\nmit entsprechenden Hinweisen an die ESTV reagieren müssen, zumal er aus\nseiner beruflichen Tätigkeit die Bedeutung von derartigen Schriftstücken,\ndie fristauslösend sind, grundsätzlich kennt. Der Beschwerdeführer hat statt\ndessen in beiden Fällen durch längere Zeit hindurch überhaupt nicht reagiert\nund sogar eine Pfändung über sich ergehen lassen, ohne sich weiter um diese\nAngelegenheiten zu kümmern. Da der Beschwerdeführer selbst auch durch\neine an ihn irrtümlich vorgenommene Zustellung Kenntnis vom betreffenden\nEntscheid bzw. dessen mangelhafter Zustellung erhalten hat, kann er nicht\ndurch «Nichtstun» den Beginn des Fristenlaufes (Einsprachefrist) beliebig\nhinauszögern. Er hätte nach Treu und Glauben jeweils binnen der Frist von\neiner Woche gegenüber der ESTV reagieren müssen. Da dies in keinem der\nbeiden Fälle erfolgt ist, wäre auch bei Verzeigung eines Zustelldomizils bei\nseiner Treuhänderin und irrtümlicher Zustellung der beiden Entscheide durch\ndie Verwaltung direkt an den Beschwerdeführer die Einsprachefrist durch die\nEinsprachen vom 10. März 1998 nicht gewahrt.\n4.a. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die beiden Entscheide\nder ESTV vom 29. Mai und 17. November 1997 nicht innert den Fristen\ndurch Einsprachen angefochten. Die beiden Entscheide vom 29. Mai und\n17. November 1997 sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen\nerhobenen Einsprachen des Beschwerdeführers vom 10. März 1998 war daher\ndurch die ESTV nicht einzutreten. Demgemäss ist die bei der SRK erhobene\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 1998 abzuweisen.\nb. Im Verwaltungsverfahren des Bundes kommt der Beschwerde im\nAllgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55\nAbs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung\n\n11\nangeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintreten, sondern bis zum\nBeschwerdeentscheid gehemmt werden soll. Sie schiebt mit anderen Worten\nden Eintritt der formellen Rechtskraft und damit die Wirksamkeit sowie\nVollstreckung der angefochtenen Verfügung auf. Sofern die Verfügung nicht\neine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz darin einer\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Aus dieser\nOrdnung geht hervor, dass der Suspensiveffekt von Beschwerden gegen\nVerfügungen, die zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten,\nauf keinen Fall entzogen werden darf. Nach der Rechtsprechung ist eine\nVerfügung auf eine Geldleistung gerichtet, wenn sie den Adressaten zu\neiner vermögensrechtlichen Leistung verpflichtet (vgl. Moser, a.a.O., S. 91 f.\nRz. 3.14 f. mit weiteren Hinweisen).\nDie ESTV hat denn auch in der Vernehmlassung vom 1. Oktober\n1998 ihre Praxis bekräftigt, auch bei Vorliegen rechtskräftiger (recte:\nangefochtener) Entscheide nach der Einreichung von Beschwerden das\nVollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer intern zu sistieren.\nDas Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden\nWirkung der bei der SRK erhobenen Beschwerde erweist sich mithin bereits\naus diesem Grund als gegenstandslos.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.45 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 1999 i.\nS. X. [SRK 1998-111]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 751\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}