{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 9\nZustellung direkt an ihn hätte nicht vorgenommen werden dürfen, vielmehr\nhätte nur an seine Treuhänderin M. K. rechtsgültig eröffnet werden können, ist\nunter den gegebenen Umständen als nicht stichhaltig abzuweisen.\nb. Der Vollständigkeit halber ist noch zu untersuchen, ob die beiden\nEntscheide vom 29. Mai bzw. 17. November 1997 auch dann in Rechtskraft\nerwachsen wären, wenn unterstellt wird, dass diese anstatt an den\nBeschwerdeführer selbst an seine Vertreterin zu eröffnen gewesen wären.\nIn einem derartigen Fall darf nämlich gemäss Art. 38 VwVG dem Adressaten\nkein Nachteil erwachsen.\nBeide Entscheide der ESTV wurden dem Beschwerdeführer gegen Rückschein\nzugestellt. Er hat mit den Zustellungen vom 30. Mai und 18. November\n1997 daher nachweislich zumindest Kenntnis von den (von ihm geltend\ngemachten) Eröffnungsmängeln erhalten. In einem derartigen Fall hat er\ndie Verpflichtung, von der Verwaltung innert nützlicher Frist die Eröffnung an\nden richtigen Adressaten zu verlangen, nämlich - wie von ihm behauptet -\nan seine Vertreterin. Bei der Festsetzung der Dauer dieser «nützlichen\nFrist» der Zumutbarkeit der Reaktion durch den Beschwerdeführer ist auf\nseine persönlichen und beruflichen Umstände abzustellen. Er führt ein\nBauingenieurbüro und hat daher notwendigerweise mit Schriftstücken\nvon Behörden, Rechnungen, Schreiben von Kunden und Lieferanten zu\ntun, die Fristen auslösen. Mithin ist der Beschwerdeführer im Umgang mit\nfristauslösenden Zustellungen geübt und ihm sind deren Konsequenzen\ngrundsätzlich bekannt. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer\nzu unterstellen, dass er im Falle der - unterstellten - ordnungsgemässen\nVerzeigung eines Zustelldomizils bei M. K. die Mangelhaftigkeit der Zustellung\neines Entscheides durch die ESTV direkt an ihn erkennt. Er hätte in einem\nsolchen Fall die Verpflichtung gehabt, entweder die ESTV direkt oder im\nWege seiner Treuhänderin von einer derartigen mangelhaften Zustellung\nunverzüglich zu informieren. In casu ist eine Frist von einer Woche,\nbinnen der die Verwaltung über den Umstand der mangelhaften Zustellung\ndurch den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen ist, als angemessen\nanzusehen, ein längeres Hinauszögern wäre mit Treu und Glauben nicht\nvereinbar. Ein derartiges Vorgehen wäre nach der Ansicht der SRK für\nden Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen. Die Verwaltung\nhätte nach einer entsprechenden Anzeige in der Folge die ordnungsgemässe\nZustellung an die Vertreterin vorgenommen und dies hätte den Fristenlauf\nausgelöst.\nWas den Entscheid vom 29. Mai 1997 anbetrifft, der am 30. Mai 1997 direkt\nan den Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt wurde, hat der\nBeschwerdeführer sogar monatelang gegenüber der Verwaltung nicht\nreagiert. Nicht einmal der Vollzug der Pfändung bzw. die Ausstellung des\nVerlustscheines durch das Betreibungsamt S. (4. Oktober 1997) haben den\nBeschwerdeführer dazu veranlasst, bei der ESTV Rücksprache zu nehmen.\nOffensichtlich hat er auch seine Treuhänderin nicht eingeschaltet, als diese\nsich ebenfalls nicht bei der Verwaltung nach dem Entscheid vom 29. Mai\n1997 erkundigt hat. Erst mit der Einsprache vom 10. März 1998 lässt er\nEinwendungen erheben und behauptet die nicht ordnungsgemässe Zustellung\ndes Entscheides vom 29. Mai 1997. Ein solches - widersprüchliches und gegen\nTreu und Glauben verstossendes - Verhalten des Beschwerdeführers verdient\n\n"}