{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 8\nZürich, Textausgabe, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 69; Richard Frank / Hans Sträuli /\nGeorg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,\nZürich 1997, S. 840, vor § 259 ff. Rz. 7 f., mit weiterem Hinweis).\n3.a. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV die\nbeiden Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 zutreffend direkt\ndem Beschwerdeführer eröffnen konnte, oder ob sie dazu gehalten war, die\nZustellung an seine Treuhänderin vorzunehmen.\nDer Beschwerdeführer hat an M. K. und W. K. am 22. April 1996 eine\nVollmacht(surkunde) ausgestellt, die aufgrund ihres Umfanges als sehr\nweitgehende Generalvollmacht bezeichnet werden kann. Da zwei Personen\nzugleich bevollmächtigt wurden, ist vom Vorliegen einer Kollektivvollmacht\nauszugehen. Die Vollmachtskundgabe an die ESTV in der Form der\nVorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte durch M. K. zusammen mit der\nEinsprache vom 31. Mai 1996. Die von M. K. namens des Beschwerdeführers\neingereichte Eingabe vom 31. Mai 1996 wird ausdrücklich als Einsprache\ngegen den Entscheid der ESTV vom 2. Mai 1996 bezeichnet, wobei sich\ndiese Rechtsvorkehr nur auf die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1995\nbezieht. Das Rechtsbegehren ist auf die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides der ESTV gerichtet. In der Begründung wird unter dem Abschnitt\n«Formelles» ausgeführt, warum die Einsprachefrist bezüglich der Anfechtung\ndes Entscheides vom 2. Mai 1996 gewahrt sei. Im Abschnitt «Materielles»\nwird die Frage behandelt, welche Umsätze der Beschwerdeführer im 1. und\n2. Quartal 1995 erzielt habe und welcher Steuerbetrag gemäss den ebenfalls\neingereichten Abrechnungen zu entrichten wäre.\nDiese Einsprache vom 31. Mai 1996 enthält keine Mitteilung an die\nESTV, dass ab sofort sämtliche Zustellungen durch die ESTV an den\nBeschwerdeführer betreffend Mehrwertsteuer ausschliesslich an die\nVertreterin (M. K.) vorzunehmen wären. Ein generelles Zustelldomizil\nfür sämtliche Angelegenheiten der Mehrwertsteuer wird mithin in der\nEingabe vom 31. Mai 1996 nicht verzeigt. Auch aus der Vollmacht(surkunde)\nvom 22. April 1996, die - wie bereits erwähnt - als eine sehr weitgehende\nGeneralvollmacht zu bezeichnen ist, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen,\ndass damit ebenfalls der Auftrag des Beschwerdeführers an M. K. verbunden\ngewesen wäre, als Zustellbevollmächtigte gegenüber der ESTV aufzutreten.\nWenn von der SRK die Einsprache vom 31. Mai 1996 und die gleichzeitig der\nVerwaltung vorgelegte Vollmacht(surkunde) vom 22. April 1996 im Kontext\nbetrachtet werden, gelangt die SRK zur Auffassung, dass die zusammen mit der\nEinreichung des Rekurses vorgenommene Vollmachtsvorlage auschliesslich\ndazu gedient hat, M. K. in diesem Einspracheverfahren als Vertreterin des\nBeschwerdeführers zu legitimieren. Eine weitergehende Bedeutung kommt\nder Vollmachtskundgabe in diesem Zusammenhang nicht zu, namentlich\nhat die Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 31. Mai\n1996 der ESTV kein Zustelldomizil dahingehend verzeigt, als dass sämtliche\nbehördliche Korrespondenz in Sachen Mehrwertsteuer bis auf Widerruf an die\nTreuhänderin zugestellt werden müsste.\nDie ESTV konnte daher zutreffend die beiden Entscheide vom 29. Mai und\n17. November 1997 rechtsgültig direkt dem Beschwerdeführer eröffnen, wobei\ndie beiden Zustellungen die mit der Eröffnung von Entscheiden verbundenen\nRechtsfolgen ausgelöst haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, die\n\n"}