{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 7\nErlangt der Verfügungsadressat oder der Bevollmächtigte Kenntnis vom\nEröffnungsmangel, so hat dieser innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe\nEröffnung zu verlangen. Ein anderes Verhalten verstiesse gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben und würde die Rechtsmittelfrist in Gang\nsetzen (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 178, mit weiteren Hinweisen).\nEine Partei kann den Grundsatz, wonach ihr aus mangelnder Eröffnung\nkein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, nur dann anrufen, wenn sie «innert\nzumutbarer Frist» Schritte unternimmt, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies\nbedeutet, dass die Partei im Falle unzureichender oder (partiell) mangelnder\nEröffnung «innert zumutbarer Frist» von dem Augenblick an, da sie vom\nBestehen einer Verfügung oder eines Entscheides erfährt, die formelle und\nkorrekte Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides verlangen oder\nBeschwerde führen muss. Art. 38 VwVG steht also letztlich im Dienste des\nVertrauensschutzes (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht\ndes Bundes, Basel 1979, S. 148 Rz. 17.242, mit weiteren Hinweisen). Die\nzumutbare Frist ist nicht unbedingt mit der 30-tägigen Beschwerdefrist\ngleichzusetzen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Adressat\neiner Verfügung oder eines Entscheides den Beginn des Fristenlaufes nicht\nbeliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung\noder von dem ihn betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten hat. Abzustellen\nist also stets auf den Effekt, den der Formfehler bei den Parteien ausgelöst hat\nbzw. nach Treu und Glauben auslösen konnte oder musste (vgl. Saladin, a.a.O.,\nS. 148 Rz. 17.242 Fn. 21 und S. 149 Rz. 17.244, je mit weiteren Hinweisen). Die\nFolgen sind differenziert nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen:\nGegeneinan-der abzuwägen sind Rechtsschutzinteresse einerseits und\nRechtssicherheit andererseits. Der Adressat einer mangelhaften Verfügung\nbzw. Entscheides muss alles ihm zumutbare unternehmen, um sich auf diesen\nberufen zu können. Ein Eröffnungsmangel kann somit - je nach den konkreten\nUmständen - zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, welche sich teilweise\nden Wirkungen der Nichtigkeit annähern (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, S. 130 f. Rz. 364, mit weiteren Hinweisen).\nFür bestimmte Rechtsbereiche des Verwaltungsrechts können\nSpezialregelungen betreffend die Eröffnung von Verfügungen bestehen. So\nhat aArt. 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG, SR 642.11), aufgehoben durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes\nvom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung\n1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164), folgende Regelung gekannt: Hat\nder Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, muss die\nBehörde ihre Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie\ndies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft, und es darf dem Steuerpflichtigen\ndaraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 113 Ib 296 E. 2, vgl. auch ASA\n67 S. 394 f.). In den Verfahrensvorschriften einzelner Kantone können\nwiederum andere Vorschriften für die Eröffnung von Urteilen, Verfügungen,\nEntscheiden, etc. gelten. Für den Kanton Zürich sieht Art. 176 Abs. 1 des\nGerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, Loseblattsammlung\nder Gesetze des Kantons Zürich [LS], 211.1) vor, dass bei Vertretung einer\nPartei durch einen Anwalt, eine Zustellung nur an den Vertreter rechtsgültig\nvorgenommen werden kann (vgl. Niklaus Schmid, Prozessgesetze des Kantons\n\n"}