{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 6\ndie Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen nicht\ndirekt an die Partei, sondern an deren Vertreter (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3\nVwVG; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel 1998, S. 84 Rz. 3.2). Der Nachweis, dass ein\nwirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden\ngehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln dem\nSteuerpflichtigen. Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf\nein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus\nden Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen\nauf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 67 S. 391 ff.).\nc. Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung (oder\nein Entscheid) überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die\nBekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten und die weiteren\nBetroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber\ndenen die Verfügung oder der Entscheid gelten soll, erlangt die hoheitliche\nWillenserklärung keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung bzw. der\nnicht eröffnete Entscheid vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten\n(vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10).\nDass Eröffnung nicht dasselbe wie Zustellung bedeutet, ist offensichtlich. Die\nbeiden Begriffe sind strikte voneinander zu unterscheiden. Unter Eröffnung ist\ndie gehörige Bekanntgabe der Verfügung oder des Entscheides zu verstehen.\nDies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, das heisst Abwesenheit des\nVerfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung oder\ndes Entscheides an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist somit\nlediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorganges (vgl. Stadelwieser, a.a.O.,\nS. 12). Bei der Zustellung handelt es sich um einen «technischen» Vorgang,\nmit welchem dem Empfänger die Verfügung oder ein Entscheid übermittelt\nwird. «Technisch» will ausdrücken, dass es sich bei der Zustellung um einen\nformalen Vorgang handelt. Die Zustellung bewirkt, dass die Verfügung oder\nder Entscheid in den Machtbereich des abwesenden Empfängers gelangt,\ndiesem folglich die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen\n(vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 88).\nWer in einer Eingabe eine bestimmte Adresse angegeben hat, bekundet damit\nsein Einverständnis, dass ihm sämtliche behördliche Korrespondenz bis\nzum Widerruf an diesem Ort zugestellt werden kann. Hat der Adressat in\nseinen Schriftsätzen verschiedene Adressen genannt, so erfüllt die Behörde\nden Anspruch auf rechtliches Gehör des Adressaten auch dann, wenn sie\ndie Verfügung oder den Entscheid lediglich an eine der genannten Adressen\nzustellt. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass der Adressat aus eigenem\nInteresse die notwendigen Vorkehrungen trifft, um über die bekanntgegebene\nAdresse in den Besitz der Sendung zu gelangen. Dies gilt insbesondere\ndann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (vgl.\nStadelwieser, a.a.O., S. 179).\nd. Ist ein Vertretungsbefugter bestellt und der Behörde bekannt, gilt die\nZustellung lediglich an den tatsächlichen Verfügungsadressaten (und nicht\nan den Vertreter) als mangelhafte Eröffnung, aus welcher gemäss Art. 38\nVwVG dem Adressaten kein Nachteil erwachsen darf. Daher ist für den\nFristenlauf das Datum der (späteren) Zustellung an den Vertreter massgebend.\nBis zu diesem Zeitpunkt beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.\n\n"}