{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 5\nauch die beiden Abrechnungen (nach vereinnahmten Entgelten) für das 1. und\n2. Quartal 1995 vorgelegt. Der Einsprache beigelegt war die von X. am 22. April\n1996 unterschriebene Vollmacht zugunsten von M. K. und W. K.\n1. (...)\n2.a. Die Vollmacht ist die durch einseitiges Rechtsgeschäft (Bevollmächtigung)\nbegründete Vertretungsbefugnis. Sie ist Befugnis, und nur dies. Meist\nerschöpft sich jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber\n(Vertretener) und dem Bevollmächtigten (Vertreter) nicht in dieser Befugnis,\nsondern es kommen noch weitere Elemente hinzu, insbesondere Obligationen\n(vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil:\nGrundriss des allgemeinen Schuldrechts ohne Deliktsrecht, Bd. I, Bern\n1996, S. 321 Rz. 1389). Nach dem mehr oder weniger grossen Umfang der\nVollmacht kann man zwischen einer General- und einer Spezialvollmacht\nunterscheiden. Sind mehrere Personen zusammen bevollmächtigt, so\nhaben sie Kollektivvollmacht. Wo jemand allein zu handeln befugt ist,\nspricht man von Alleinvollmacht. Über Umfang und Inhalt der Vollmacht\nbestimmt der Vertretene, wobei sein Verhalten nach den allgemeinen für\nWillenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Es kommt also das\nVertrauensprinzip zum Tragen, falls ein tatsächliches Verständnis fehlt (vgl.\nKoller, a.a.O., S. 322 Rz. 1393 f.).\nDas die Vollmacht begründende Rechtsgeschäft heisst Bevollmächtigung.\nDie Bevollmächtigung besteht in der Erklärung des Vollmachtgebers, dem\nVertreter Vertretungsbefugnis zu erteilen. Von der Bevollmächtigung ist die\nVollmachtskundgabe zu unterscheiden. Gemeint ist damit die Mitteilung des\nVollmachtgebers an einen Dritten, er habe Vollmacht erteilt. Diese Mitteilung\nist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet. Sie ist daher\nkein Rechtsgeschäft sondern blosse Wissensmitteilung: die Mitteilung, es\nsei ein Rechtsgeschäft vorgenommen worden. Die Vollmachtskundgabe\neröffnet dem Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die\nVertretungswirkung herbeizuführen (vgl. Koller, a.a.O., S. 324 f. Rz. 1401 ff.).\nDie Vollmachtskundgabe kann gegenüber bestimmten Personen erfolgen oder\naber gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (z.B. durch öffentlichen\nAnschlag). Welchen Inhalt eine Vollmachtsmitteilung hat, ob überhaupt eine\nsolche vorliegt und allenfalls gegenüber wem, entscheidet sich nach dem\nVertrauensprinzip (vgl. BGE 120 II 199). Eine Vollmachtskundgabe kann in\nder Weise erfolgen, dass der Vertretene eine Vollmachtsurkunde ausstellt und\ndem Vertreter zwecks Vorlegung gegenüber (bestimmten oder unbestimmten)\nDritten aushändigt (vgl. Koller, a.a.O., S. 328 f. Rz. 1417 ff.).\nb. Jede Partei kann ein Verwaltungs- bzw. ein Beschwerdeverfahren\ngrundsätzlich selbständig führen, ohne einen Vertreter beiziehen zu müssen;\nes besteht kein Vertretungszwang. Mittels gewillkürter Vertretung kann\neine Partei sich auf jeder Stufe des Verfahrens (vgl. Art. 11 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021) eine andere Person bevollmächtigen, sie im Verfahren\nzu vertreten oder zu verbeiständen. In der Bundesverwaltungsrechtspflege\nsteht die Prozessvertretung jedem Handlungsfähigen und damit auch Laien\nzu; es besteht mithin keine Verpflichtung, einen patentierten Anwalt als\nVertreter beizuziehen (kein Anwaltsmonopol). Die Behörde kann den Vertreter\nauffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Solange die Partei\n\n"}