{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 4\neinzelne Quartal eine neue Vollmacht einreichen. Die beiden angefochtenen\nVerfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, sodass diese nicht\nin Rechtskraft erwachsen seien; aus der mangelhaften Eröffnung dürften dem\nSteuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen.\nDie ESTV schliesst in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1998 auf\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Vertreterin\ndes Beschwerdeführers habe ein Vertretungsverhältnis nur für ein einziges\nVerfahren angezeigt (betreffend 1. und 2. Quartal 1995), nicht jedoch\nfür die beiden späteren Verfahren (3. und 4. Quartal 1995 sowie 1. bis\n4. Quartal 1996). Der Beschwerdeführer habe sein von seiner eigenen Adresse\nabweichendes Zustelldomizil erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich\nEnde November 1997, der ESTV verzeigt. Vor diesem Zeitpunkt habe die\nVerwaltung rechtsgültig nur direkt an die Adresse des Steuerpflichtigen\nZustellungen vornehmen können. Mit der Vorlage der Vollmacht durch die\nTreuhänderin des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren betreffend das\n1. und 2. Quartal 1995 sei keine (generelle) Verzeigung eines Zustelldomizils\nverbunden gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch während\ndes Zeitraums der Vertretung durch M. K. selbst Rechtshandlungen (z.B. den\nAntrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinbarten Entgelten)\ngegenüber der ESTV vorgenommen. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen,\ndass die Treuhänderin - wie in der Beschwerde behauptet - tatsächlich erst\nam 28. Februar 1998 von den beiden Entscheiden der ESTV erfuhr. Da die\nESTV gemäss Usanz nach der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens das\nVollstreckungsverfahren intern sistiert habe, erübrige sich die Gewährung der\naufschiebenden Wirkung an den Steuerpflichtigen.\nNach der Übermittlung der Vernehmlassung der ESTV an den Vertreter des\nBeschwerdeführers durch die SRK lässt dieser unaufgefordert am 16. Oktober\n1998 eine nachträgliche Eingabe einreichen. Er lässt vorbringen, dass in der\nPraxis regelmässig - trotz Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses - der\nSteuerpflichtige etwa die Abrechnungen jeweils selbst unterschreiben würde\nund nicht dessen Vertreter. Man könne unter diesen Umständen aus der\nUnterzeichnung von Abrechnungsformularen durch den Steuerpflichtigen\nnicht daraus schliessen, dieser sei nicht (mehr) vertreten. Die ESTV\nerwiderte in der ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom\n22. Dezember 1998, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht berechtigt\nsei, ausserhalb der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ungefragt eine\nStellungnahme bei der SRK einzureichen, die Verwaltung verzichte auf eine\n«Replik».\nAus den Erwägungen:\nMit Eingabe vom 31. Mai 1996 erhob das Treuhand- und Verwaltungsbüro\nM. K., für X. Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 2. Mai 1996 und\nbeantragte, den Steuerbetrag für das 1. und 2. Quartal 1995 auf Fr. 19 237.-\nfestzusetzen. Der Inhalt dieser Rechtsschrift setzte sich ausschliesslich mit\nden Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1995 auseinander, wobei der Entscheid\nder ESTV vom 2. Mai 1996 angefochten wurde. Gleichzeitig wurden der ESTV\n\n"}