{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 3\nAbrechnungen folgenden Eintrag: «Treuhandbüro M. K. / ...». Die ESTV wies\nden Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 17. Februar 1998 darauf hin, dass\neine Korrektur der durch Schätzung ermittelten Steuerschuld aufgrund der\nnachträglich eingereichten Abrechnungen nicht mehr möglich sei, da die\nbetreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Entsprechend der\nEnde November 1997 vorgenommenen Änderung der Zustelladresse des\nSteuerpflichtigen wurde dieses Schreiben an das (neue) Domizil zugestellt.\nIn der Eingabe vom 10. März 1998 an die ESTV lässt X. durch seinen Vertreter\nRA lic. iur. H. gegen die Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997\nEinsprachen erheben. Er stellt den Antrag, die geschuldete Mehrwertsteuer\ngemäss den in der Zwischenzeit eingereichten Abrechnungen festzusetzen.\nZur Begründung wird ausgeführt, die Zustellung der angefochtenen\nEntscheide direkt an den Steuerpflichtigen sei unzulässig gewesen, da er\nrechtsgültig durch seine Treuhänderin vertreten gewesen sei; er habe sich\ngemäss Vollmacht vom 22. April 1996 von M. K. umfassend vertreten lassen.\nDie direkte Zustellung an den Steuerpflichtigen würde eine mangelhafte\nEröffnung der beiden Entscheide durch die Verwaltung darstellen. Die\nTreuhänderin habe von den beiden Entscheiden erst am 28. Februar 1998\nKenntnis erhalten, sodass die 30-tägigen Einsprachefristen mit den Eingaben\nvom 10. März 1998 auf jeden Fall gewahrt seien.\nIm Einspracheentscheid vom 27. Mai 1998 trat die ESTV auf die Einsprachen\nvon X. nicht ein. Das Nichteintreten wurde insbesondere damit begründet,\ndass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und M. K. nur\nfür das Einspracheverfahren betreffend das 1. und 2. Quartal 1995 bestanden\nhabe, nicht jedoch für die nachfolgenden Steuerperioden 3. und 4. Quartal\n1995 bzw. 1. bis 4. Quartal 1996. X. habe mit der auf seine Vertreterin\nausgestellten Vollmacht vom 22. April 1996 auch kein Zustelldomizil bei\nseiner Treuhänderin der ESTV verzeigt, sodass die Verwaltung nicht dazu\nverpflichtet gewesen sei, Zustellungen an M. K. vorzunehmen. Erst ab dem\nZeitpunkt der ausdrücklichen Verzeigung eines Zustelldomizils (27. November\n1997) sei die ESTV dazu verpflichtet gewesen, die neue Adresse zu beachten.\nIm Übrigen habe X. nie auf die direkt an ihn übermittelten Mahnungen\nund Abrechnungen sowie auf die beiden Entscheide vom 29. Mai und\n17. November 1997 reagiert. Hätte der Steuerpflichtige seine Vertreterin\neinschalten wollen, hätte er dies spätestens dann der ESTV mitteilen müssen,\nals diese die Pfändung durch das Betreibungsamt vollziehen liess.\nD. Mit Eingabe vom 26. Juni 1998 (Postaufgabe 29. Juni 1998) lässt X.\n(Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Mai 1998\nerheben. Der Einspracheentscheid wird durch den Beschwerdeführer in\nvollem Umfang angefochten und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt.\nGleichzeitig verlangt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt,\nder Steuerpflichtige sei davon ausgegangen, er sei durch seine Treuhänderin\nqualifiziert vertreten und die Verwaltung habe auf die letzte ihr zugestellte\nVollmacht abstellen müssen. Die ESTV habe auch nicht davon ausgehen\nkönnen, die vom Beschwerdeführer an M. K. ausgestellte Vollmacht sei\nerloschen bzw. es sei auch kein ausdrücklicher Widerruf der Vollmacht\nerfolgt. Bei Dauerschuldverhältnissen - wie dem vorliegenden - müsse ein\nSteuerpflichtiger entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht etwa für jedes\n\n"}