{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-45--_1999-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004751.pdf?ID=150004751", "Checksum": "41fbbc9db4493357f1dc236af7699604"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.1999 JAAC 64.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:06", "Checksum": "57be8e466dcea6461e9634a6c5ac2f2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.1999 JAAC 64.45 \r\n\n 2\nA. X., Bauingenieurbüro, ist seit dem 1. Januar 1995 im Sinne von Art. 17 der\nVerordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201)\nin das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register als\nMehrwertsteuerpflichtiger eingetragen. Er reichte die Abrechnungen für das\n1. und 2. Quartal 1995 trotz mehrfacher Mahnungen nicht bei der Verwaltung\nein. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 9. November 1995 setzte die ESTV\ndie Steuerforderung ermessensweise auf Fr. 48 000.- fest und betrieb diese\nForderung (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 1996). Den vom Steuerpflichtigen\nhiegegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV mit Entscheid vom\n2. Mai 1996. Die Verwaltung stellte diesen Entscheid direkt an X. zu.\nAufgrund der Vorlage dieser Vollmacht sandte die ESTV der Bevollmächtigten\ndas Instruktionsschreiben vom 6. Juni 1996 zu, mit dem der Steuerpflichtige\naufgefordert wurde, entweder die Abrechnungen nach vereinbarten Entgelten\nfür das 1. und 2. Quartal 1995 oder das unterschriebene Antragsformular\nbetreffend Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten\nbinnen einer Frist von drei Tagen seit der Zustellung bei der Verwaltung\neinzureichen. Mit Datum vom 12. Juni 1996 übermittelte X. das von ihm selbst\nunterschriebene Formular «Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach\nvereinnahmten Entgelten» an die ESTV. Die ESTV erliess am 1. Juli 1996 einen\nEinspracheentscheid betreffend das 1. und 2. Quartal 1995 und setzte die\nMehrwertsteuerschuld für diese Steuerperioden antragsgemäss auf Fr. 19 237.-\nfest, wobei dieser Einspracheentscheid an die Vertreterin zugestellt wurde.\nB. Für das 3. und 4. Quartal 1995 reichte X. wiederum innert Frist jeweils\nkeine Abrechnungen bei der Verwaltung ein. Mit EA vom 10. Juni 1996 setzte\ndie ESTV die Steuerforderung ermessensweise auf insgesamt Fr. 63 000.-\nfest. Gegen die durch die Verwaltung eingeleitete Betreibung erhob der\nSteuerpflichtige Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 29. Mai 1997 beseitigte\ndie ESTV den von X. erhobenen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom\n14. August 1996), wobei dieser Entscheid direkt an den Steuerpflichtigen\nzugestellt wurde (Zustellung am 30. Mai 1997 mit Rückschein). X. reagierte\nnicht auf die Zustellung, und die ESTV beantragte nach dem Ablauf der\nEinsprachefrist die Fortsetzung der Betreibung. Aus der Pfändung erhielt\nsie vom Betreibungsamt den Verlustschein vom 4. Oktober 1997 über total\nFr. 68 766.40 (geschuldeter Steuerbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten).\nAuch für das 1. bis 4. Quartal 1996 wiederholte sich dieser Ablauf. Die\nEinsprachefrist gegen die letzte Beseitigung des Rechtsvorschlages durch\ndie ESTV lief (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien an Weihnachten) am\n5. Januar 1998 unbenutzt ab.\nC. Am 27. November 1997 notierte die ESTV im Register der\nMehrwertsteuerpflichtigen betreffend X. eine Änderung des Domizils auf\nfolgende neue Adresse: X., p. Adr. M. und W. K., ... Den Akten der Verwaltung\nlässt sich nicht mehr entnehmen, ob diese Änderung durch eine Mitteilung\ndes Steuerpflichtigen oder durch eine Eingabe des Treuhandbüros veranlasst\nwurde.\nMit Datum vom 27. Januar 1998 reichte der Steuerpflichtige unter anderem\ndie insgesamt 6 Abrechnungen für die Steuerperioden 3. Quartal 1995 bis\n4. Quartal 1996 ein. Unter der Rubrik «rechtsverbindliche Unterschrift» weisen\nsämtliche Abrechnungen die Unterschrift von X. auf. Die Rubrik «Abrechnung\nerstellt durch: Name und Vorname / Buchhaltungsstelle» enthält auf allen\n\n"}