der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 2b hiervor; BGE 118 Ia 370). Aus dem vom Gesuchsteller erzielbaren Überschuss von Fr. 326.- lässt sich der von der SRK angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 700.- innert drei Monaten bezahlen. Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller nicht als prozessarm im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden und es ist sein Gesuch um Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali