5 Versicherungen (Krankenkasse glaubhaft gemacht) Fr. 450.- - Total Ausgaben Fr. 2634.- Den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 2960.- steht ein erweiterter Grundbedarf von Fr. 2634.- gegenüber. Daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 326.-. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur bedürftig, wer die erforderlichen Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne in seinen erweiterten Grundbedarf einzugreifen (vgl. E. 2b hiervor; BGE 120 Ia 181, BGE 119 Ia 12). Wer jedoch in der Lage ist, aus dem Überschuss aus dem erweiterten Grundbedarf die Prozesskosten innert Monaten zu bezahlen, hat keinen Anspruch auf die Zusprechung