Ebensowenig hat der Gesuchsteller nähere Angaben zu seiner Belastung durch die Staats- Gemeinde- und Bundessteuern gemacht, weshalb auch hier aufgrund der Akten zu entscheiden und somit ein Betrag von Null einzusetzen ist. Ohne Bedeutung ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Pfändungsanzeige, wird doch die Prozessarmut gemäss Art. 65 VwVG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nach eigenständigen Kriterien berechnet (vgl. E. 2b hiervor). Die Beträge betreffend das betreibungsrechtliche Existenzminimum können der Zusammenstellung in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) 130/1994, S. 108 ff. entnommen werden. Die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte