Berner Jura-Seeland ein. Obwohl er im Schreiben vom 30. August 1999 ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche Angaben, vor allem die Ausgaben, durch Belege nachzuweisen, sind mit dem Gesuch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Es ist somit androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Insbesondere die vom Gesuchsteller geltend gemachten Fahrtkosten von Fr. 100.- sind nicht nachgewiesen und können daher nicht anerkannt werden. Ebensowenig hat der Gesuchsteller nähere Angaben zu seiner Belastung durch die Staats- Gemeinde- und Bundessteuern gemacht, weshalb auch hier aufgrund der Akten zu entscheiden und somit ein Betrag von Null einzusetzen ist.