vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 4.37). 3. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit der SRK das von seinem Vertreter bloss teilweise ausgefüllte Formular «Gesuch um Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege» sowie die Kopie einer Anzeige über die Ausstellung eines Verlustscheins vom 10. Juli 1999 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura-Seeland ein.