Das Bundesgericht sieht diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos an, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und Verlustchancen die Waage oder differieren diese nur gering, so gilt ein derartiger Prozess immer noch als aussichtsreich. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Die unentgeltliche Prozessführung deckt deshalb auch ein gewisses, vernünftiges Verlustrisiko.