3 im Haftpflichtprozess, in: AJP 10/97, S. 1207 ff.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181). Ohne Einfluss ist die Frage, ob die Bedürftigkeit durch eigenes Verschulden eingetreten ist (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 89, Nr. 29). c. Die unentgeltliche Rechtspflege soll nicht in ein von vornherein aussichtsloses Verfahren münden. Das Bundesgericht sieht diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos an, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.