Dabei hat die Rechtsprechung immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 Ia 2 f. E. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grund wird in der Praxis zur Berechnung des Grundbedarfs oft zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein Zuschlag von 20% gewährt, und es sind weitere effektiv anfallende und notwendige Auslagen wie etwa Wohnungsmiete, Steuern und Krankenkassenprämien, bei der Berechnung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers mitzuberücksichtigen (BGE 118 II 99 E. 4 b/aa; Volker Pribnow, Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege