Wer die Prozesskosten nur dann bestreiten kann, wenn er diejenigen Mittel angreift, welche er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seiner Familie bedarf, ist demnach bedürftig, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E. 2a, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dabei hat die Rechtsprechung immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 Ia 2 f. E. 2a mit Hinweisen).