O., S. 181), wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten «innert Monaten» bezahlt werden können (BGE 118 Ia 370). Wer die Prozesskosten nur dann bestreiten kann, wenn er diejenigen Mittel angreift, welche er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seiner Familie bedarf, ist demnach bedürftig, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E. 2a, BGE 120 Ia 179 E. 3a).