Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/95, S. 184). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers und andererseits die Nichtaussichtslosigkeit seines Begehrens. b. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungsgemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen eigenen Mitteln aufbringen kann.