Fallen die Voraussetzungen nachträglich dahin, so kann sie für das künftige Verfahren entzogen werden (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 89 Nr. 29). Kommt die notleidende Person erst nach Abschluss des Verfahrens wieder zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen, so ist es mit Art. 4 Abs. 1 BV ebenfalls vereinbar, wenn der Staat die geleistete Prozesskostenhilfe zurückfordert (BGE 122 I 321 E. 2b; Entscheid der SRK vom 13. Oktober 1997 i.S. G. [SRK 1997-054], E. 2b; Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in: Aktuelle Juristische Praxis [