2 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und äussert sich insbesondere im Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Unabhängig von der wirtschaftlichen Kraft sollen alle Rechtsuchenden den gleichen Rechtsschutz geniessen, so dass Schlechterstellungen aufgrund der finanziellen Situation ausgeschlossen werden (BGE 122 I 9 E. 2a, BGE 120 Ia 63 E. 2b, BGE 118 Ia 370 E. 4; VPB 55.3 S. 35). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit nur vorläufig von der Bezahlung der Kosten. Fallen die Voraussetzungen nachträglich dahin, so kann sie für das künftige Verfahren entzogen werden (René A. Rhinow /