Für ein vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) hängiges Beschwerdeverfahren betreffend die Mehrwertsteuer stellte M. am 25. August 1999 ein Gesuch um Zuerkennung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Aus den Erwägungen: 2.a. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine bedürftige Partei auf ihr Ersuchen von der Pflicht befreit, Verfahrenskosten zu bezahlen, wenn ihr Begehren nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Art. 65 VwVG ist Ausfluss des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 4 der Bundesverfassung der