1 - Die vom Staat geleistete Prozesskostenhilfe darf zurückgefordert werden, wenn der Gesuchsteller später zu genügenden finanziellen Mitteln kommt (E. 2a). - Prozessarmut liegt vor, wenn der Gesuchsteller die für das Verfahren erforderlichen Mittel nicht innert Monaten aus seinem realisierbaren Einkommen, abzüglich der für ihn und seine Familie notwendigen Lebenshaltungskosten, aufbringen kann (E. 2b). - Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dann anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (E. 2c). - Berechnung der Lebenshaltungskosten (E. 3).