Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Voraussetzungen der Prozessarmut und Nichtaussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. - Damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen werden kann, muss der Gesuchsteller einerseits prozessarm sein, andererseits darf sich das Hauptverfahren nicht als aussichtslos erweisen (E. 2a).