{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-09-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-28--_1999-09-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004694.pdf?ID=150004694", "Checksum": "b175da7263074f38a22b4a2393b72eb9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.09.1999 JAAC 64.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.09.1999 JAAC 64.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.09.1999 JAAC 64.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "7d74cb14bc12e6835d910ed8ceee493d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.09.1999 JAAC 64.28 \r\n\n 3\nim Haftpflichtprozess, in: AJP 10/97, S. 1207 ff.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181).\nOhne Einfluss ist die Frage, ob die Bedürftigkeit durch eigenes Verschulden\neingetreten ist (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 89, Nr. 29).\nc. Die unentgeltliche Rechtspflege soll nicht in ein von vornherein\naussichtsloses Verfahren münden. Das Bundesgericht sieht diejenigen\nProzessbegehren als aussichtslos an, bei denen die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum\nals ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und\nVerlustchancen die Waage oder differieren diese nur gering, so gilt ein\nderartiger Prozess immer noch als aussichtsreich. Massgebend ist dabei,\nob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Die\nunentgeltliche Prozessführung deckt deshalb auch ein gewisses, vernünftiges\nVerlustrisiko. Die Rechtsprechung zieht das hypothetische Verhalten\neiner vermögenden Partei heran, die sich bei vernünftiger Überlegung als\n«Selbstzahler» zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde\n(BGE 125 II 275 E. 4b, BGE 124 I 307 E. 2c, BGE 122 I 271 E. 2, BGE 119 Ia 253\nmit Hinweis; nicht publizierter Entscheid der SRK vom 13. Oktober 1997,\na.a.O., E. 2c; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,\nRz. 4.37).\n3. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis\nseiner Bedürftigkeit der SRK das von seinem Vertreter bloss teilweise\nausgefüllte Formular «Gesuch um Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche\nRechtspflege» sowie die Kopie einer Anzeige über die Ausstellung eines\nVerlustscheins vom 10. Juli 1999 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner\nJura-Seeland ein. Obwohl er im Schreiben vom 30. August 1999 ausdrücklich\naufgefordert wurde, sämtliche Angaben, vor allem die Ausgaben, durch\nBelege nachzuweisen, sind mit dem Gesuch keine weiteren Unterlagen\neingereicht worden. Es ist somit androhungsgemäss aufgrund der Akten\nzu entscheiden. Insbesondere die vom Gesuchsteller geltend gemachten\nFahrtkosten von Fr. 100.- sind nicht nachgewiesen und können daher nicht\nanerkannt werden. Ebensowenig hat der Gesuchsteller nähere Angaben zu\nseiner Belastung durch die Staats- Gemeinde- und Bundessteuern gemacht,\nweshalb auch hier aufgrund der Akten zu entscheiden und somit ein Betrag\nvon Null einzusetzen ist. Ohne Bedeutung ist die vom Beschwerdeführer\neingereichte Kopie einer Pfändungsanzeige, wird doch die Prozessarmut\ngemäss Art. 65 VwVG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nach\neigenständigen Kriterien berechnet (vgl. E. 2b hiervor). Die Beträge betreffend\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum können der Zusammenstellung\nin der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) 130/1994, S. 108 ff.\nentnommen werden. Die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte\nund des erweiterten monatlichen Grundbedarfs (vgl. E. 2b hiervor) des\nBeschwerdeführers ergibt folgendes:\nEinkünfte:\n-\nUnterstützung durch Rotes Kreuz\nFr.\n\n4\n1760.-\n-\nEinkommen Ehefrau\nFr.\n1200.-\n-\nTotal Einkommen\nFr.\n2960.-\nErweiterter Grundbedarf:\n-\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum Ehepaar\nFr.\n1350.-\n-\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum Kind bis 6 Jahre\nFr.\n195.-\n-\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum Kind 6-12 Jahre\nFr.\n275.-\n-\nZuschlag von 20% auf Fr. 1820.-\nFr.\n364.-\n-\nWohnungskosten (durch rotes Kreuz bezahlt)\nFr.\n0.-\n-\nSteuern (nicht belegt)\nFr.\n0.-\n-\n\n5\nVersicherungen (Krankenkasse glaubhaft gemacht)\nFr.\n450.-\n-\nTotal Ausgaben\nFr.\n2634.-\nDen monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 2960.- steht\nein erweiterter Grundbedarf von Fr. 2634.- gegenüber. Daraus ergibt\nsich ein monatlicher Überschuss von Fr. 326.-. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist nur bedürftig, wer die erforderlichen Prozesskosten\nnicht aufbringen kann, ohne in seinen erweiterten Grundbedarf einzugreifen\n(vgl. E. 2b hiervor; BGE 120 Ia 181, BGE 119 Ia 12). Wer jedoch in der Lage ist,\naus dem Überschuss aus dem erweiterten Grundbedarf die Prozesskosten\ninnert Monaten zu bezahlen, hat keinen Anspruch auf die Zusprechung\nder unentgeltlichen Rechtspflege (E. 2b hiervor; BGE 118 Ia 370). Aus dem\nvom Gesuchsteller erzielbaren Überschuss von Fr. 326.- lässt sich der von\nder SRK angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 700.- innert drei Monaten\nbezahlen. Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller nicht als prozessarm im\nSinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden und es ist sein Gesuch um\nZusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.28 - Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 24.\nSeptember 1999 i.S. M. [SRK 1999-027]).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 694\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}