2 - Im vorliegenden Fall liegt ein Übergang der Aktienmehrheit sowie eine wirtschaftliche Liquidation der Gesellschaft vor, welche ohne formelle Auflösung eine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Die Besteuerung des Mantelhandels wie auch die solidarische Haftung des alleinigen Verwaltungsratsmitgliedes, welches zum Zeitpunkt des Übergangs im Amt war, ist somit gerechtfertigt (E. 3). - Mangelhafte Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung, die dem Beschwerdeführer lediglich in Form einer «Orientierungskopie» zugestellt worden ist. Dieser Mangel ist durch die Tatsache, dass der Betroffene von der Verfügung Kenntnis erlangen und in der gesetzlichen