- Bestimmung des zu besteuernden Liquidationsüberschusses. Man hat sich auf den die Beteiligung am Gesellschaftskapital übersteigenden Betrag, den der Aktionär erhalten hat, zu stützen (E. 2b/dd). - Solidarische Haftung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Art. 15 Abs. 2 VStG) eines alleinigen Verwaltungsratsmitgliedes, das den Mantelhandel organisiert hat (E. 2c/aa).