Damit liegen sehr wohl rechtserhebliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Kadaversammelstelle einerseits und der Dienststellen von Gemeinwesen andererseits vor. Im Übrigen sind Gemeinwesen als solche mit ihren vielfältigen Aufgabengebieten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit mit den Zweckverbänden, die oft nur einen bestimmen Zweck verfolgen, nicht vergleichbar. Die ESTV ist gehalten, Zweckverbände unter sich steuerlich gleichzubehandeln. Mehr kann hier der Beschwerdeführer aus dem Rechtsgleichheitsgebot nicht für sich ableiten. 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.