6 die ungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 II 345 E. 10b, BGE 124 II 213 E. 8d/aa, BGE 124 II 382 E. 8c/bb, je mit Hinweis). bb. Dass die Kadaversammelstelle mehrwertsteuerlich nicht selbstständig ist und der Beschwerdeführer nicht in Dienststellen aufgeteilt werden kann, wurde bereits gezeigt. Damit liegen sehr wohl rechtserhebliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Kadaversammelstelle einerseits und der Dienststellen von Gemeinwesen andererseits vor.