Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unmassgeblich, dass seine Trägerschaft nicht identisch ist mit jener der Kadaversammelstelle. Ebenso unerheblich ist, wenn der Sammelstelle gegenüber dem Zweckverband X. eine gewisse Autonomie (Finanzierung, Entscheidkompetenz) zukommt, wie der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Belege vorzulegen - behauptet. Entscheidend ist einzig, dass die Kadaversammelstelle mehrwertsteuerlich nicht selbstständig auftritt. c. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Kadaversammelstelle sei ein autonomer Bereich der Gemeinden.