Es kann hier deshalb offen bleiben, ob die autonomen Dienststellen nicht auch die Voraussetzungen der mehrwertsteuerlichen Selbstständigkeit erfüllen müssen, um als eigenständige Steuersubjekte zu gelten. Immerhin kann gesagt werden, dass sicher eine Vielzahl von autonomen Dienststellen des Gemeinwesens regelmässig selbstständig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sind (Spital, Heim, Schlachthof, Elektrizitätswerk usw.). Im Übrigen aber, und dies hat auch für Zweckverbände zu gelten, ist die mehrwertsteuerliche Selbstständigkeit unabdingbares Tatbestandsmerkmal der subjektiven Steuerpflicht (E. 3a hiervor).