Dienststellen von Gemeinwesen sind in der Tat nur im zweiten Satz von Art. 17 Abs. 4 MWSTV und damit einzig im direkten Zusammenhang mit Leistungen, die ausschliesslich unter Gemeinwesen erbracht werden, erwähnt. Daraus aber ableiten zu wollen, das geltende Recht sehe Dienststellen auch für Zweckverbände von Gemeinden vor, geht fehl. Eine solche Regelung bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.