17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV beziehe sich nur auf den Sachverhalt, bei dem Leistungen ausschliesslich unter Gemeinden, Dienststellen und Zweckverbänden erbracht werden. Dies treffe hier nicht zu. Ob auch Zweckverbände in Dienststellen unterteilt werden können, werde in der Mehrwertsteuerverordnung nicht erwähnt. Deshalb sei die Auslegung der ESTV, Dienststellen seien nur bei Gemeinden möglich, falsch. Es ist einzuräumen, dass die Dienststellenbesteuerung in einer etwas missglückten Art geregelt ist. Dienststellen von Gemeinwesen sind in der Tat nur im zweiten Satz von Art.