17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV zum richtigen Schluss, dass für Zweckverbände keine Dienststellenbesteuerung vorgesehen ist. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung nach dem Wortlaut. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV nennt «Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen». Der Begriff Dienststelle bezieht sich eindeutig nur auf Gemeinwesen, nicht auch auf Zweckverbände. Auch nach der grammatikalischen Auslegung der Bestimmung können Zweckverbände nicht in Dienststellen aufgegliedert werden. 4.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 17 Abs. 4 Satz 2