Anders verhält es sich mit den Zweckverbänden. Dieser Zusammenschluss mehrerer Gemeinden verfolgt die Erfüllung nur eines ganz bestimmten Gemeindezweckes (z.B. Friedhöfe, Abwasserentsorgung, Kehrichtentsorgung; vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 72; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 1997, S. 257). Es fehlt somit an der für eigentliche Gemeinwesen geschilderten praktischen und steuerlichen Notwendigkeit, Zweckverbände in Dienststellen aufzuteilen. Die Vorinstanz kommt daher in einer teleologischen Auslegung von Art. 17 Abs. 4 Satz 2