4 lassen. Wenn also beispielsweise nur ein Zweig des Gemeinwesens (z.B. Stromversorgung) die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt, müsste dieses - ohne Dienststellenbesteuerung - über sämtliche grundsätzlich steuerbaren Vorgänge in anderen Verwaltungszweigen abrechnen (z.B. Betrieb eines internen Kaffeeautomaten usw.). Eine solche Besteuerung einerseits und den damit verbundenen unverhältnismässigen Administrativaufwand andererseits wollte der Gesetzgeber mit der Dienststellenbesteuerung bei Gemeinwesen verhindern. Anders verhält es sich mit den Zweckverbänden.