Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, diesen Grundsatz nicht auch ins Mehrwertsteuerrecht zu übertragen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Unternehmens macht das geltende Mehrwertsteuerrecht wie schon das alte Warenumsatzsteuerrecht für unselbstständige Verwaltungsabteilungen von Gemeinwesen. Dienststellen von Gemeinwesen können subjektiv steuerpflichtig werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV; Metzger, a.a.O., Rz. 214). Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass die Dienststellenbesteuerung den Besonderheiten der Gemeinwesen, namentlich deren teilweise komplexen Organisationszusammenhängen und vor allem deren Aufgabenvielfalt Rechnung trägt.