Am 14. September 1999 führt der Zweckverband X. Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Umsätze aus der Kadaversammelstelle getrennt von den übrigen Umsätzen aus Kehrichtverwertung zu besteuern seien; infolge Nichterreichens der für die Mehrwertsteuerpflicht erforderlichen Umsätze sei von der Besteuerung der Umsätze aus der Kadaversammelstelle abzusehen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 1999 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: A.