Es würden solche Umsätze von der Mehrwertsteuer erfasst, die - würden sie durch die Gemeinde selbst erzielt - steuerfrei wären. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Behandlung des Zweckverbandes für die ihm übertragenen Gemeindeaufgaben im Mehrwertsteuerrecht rechtfertigen könnten. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1999 wies die Verwaltung die Einsprache ab und stellte fest, der Zweckverband X. habe (nebst seinen übrigen steuerbaren Umsätzen) auch über die Umsätze der Kadaversammelstelle ordnungsgemäss mit der ESTV abzurechnen.