D. Mit Eingabe vom 6. Februar 1998 liess der Zweckverband X. Einsprache gegen den Entscheid der ESTV erheben und geltend machen, die Umsätze aus der Kadaversammlung seien getrennt von den übrigen Umsätzen aus Kehrichtverwertung zu besteuern; infolge Nichterreichens der für die Mehrwertsteuerpflicht erforderlichen Umsätze sei von der Besteuerung der Umsätze aus der Kadaversammelstelle abzusehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, durch die Nichtzulassung der Abrechnung nach Dienststellen beim Zweckverband ergäbe sich eine Ungleichbehandlung. Es würden solche Umsätze von der Mehrwertsteuer erfasst, die - würden sie durch die Gemeinde selbst erzielt - steuerfrei wären.