B. Mit Schreiben vom 22. März 1995 teilte der Zweckverband X. der ESTV mit, er sei nicht gewillt, die Mehrwertsteuer für die Kadaververwertung zu entrichten. Die Verwaltung werde gebeten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Als Begründung führte der Zweckverband X. an, die Führung und Betreuung der Kadaversammelstelle sei nach den Statuten keine Aufgabe des Zweckverbandes. Diese Leistungen würden auf freiwilliger Basis erbracht. Die dem Zweckverband X. angeschlossenen Gemeinden seien nicht identisch mit den an der regionalen Kadaversammelstelle Z. beteiligten Gemeinden. Die finanzielle Unabhängigkeit dieses Zweiges werde durch eine eigene