Da die vom Zweckverband betriebene Kadaversammelstelle nicht selbstständig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts auftritt, kann sie nicht als eigenständiges «Unternehmen» betrachtet werden (E. 4b). - Zweckverbände unter sich sind steuerlich gleich zu behandeln. Für eine unterschiedliche Behandlung der Kadaversammelstelle einerseits und der Dienststellen von Gemeinwesen andererseits liegen indes rechtserhebliche Gründe vor (E. 4c).