{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-113--_2000-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004499.pdf?ID=150004499", "Checksum": "ff9eba4ea3e1a65ab559008b14258c15"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:23", "Checksum": "4774bb3fda25bd7e65a5002f08994e3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r\n\n 5\nund weiteren Gemeinden des L(...)tals, insbesondere der Gemeinde B. Die\nTrägerschaft des Beschwerdeführers und des Bereichs Kadaversammelstelle\nseien damit nicht identisch. Die Kadaversammelstelle sei autonom, was zur\nmehrwertsteuerlichen Selbstständigkeit genüge.\nDass der Beschwerdeführer nicht in Dienststellen aufgeteilt werden kann,\nwurde bereits dargelegt. Es kann hier deshalb offen bleiben, ob die autonomen\nDienststellen nicht auch die Voraussetzungen der mehrwertsteuerlichen\nSelbstständigkeit erfüllen müssen, um als eigenständige Steuersubjekte\nzu gelten. Immerhin kann gesagt werden, dass sicher eine Vielzahl von\nautonomen Dienststellen des Gemeinwesens regelmässig selbstständig\nim Sinne des Mehrwertsteuerrechts sind (Spital, Heim, Schlachthof,\nElektrizitätswerk usw.).\nIm Übrigen aber, und dies hat auch für Zweckverbände zu gelten, ist die\nmehrwertsteuerliche Selbstständigkeit unabdingbares Tatbestandsmerkmal\nder subjektiven Steuerpflicht (E. 3a hiervor). Wenn also der Beschwerdeführer\ngeltend macht, die Kadaversammelstelle sei ein eigenständiges Steuersubjekt,\ndann muss sie selbstständig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sein. Dies\ntrifft nun aber offensichtlich nicht zu. Denn die Kadaversammelstelle\nhandelt weder in eigenem Namen, noch auf eigenes wirtschaftliches\nund unternehmerisches Risiko, noch in betriebswirtschaftlicher oder\narbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit vom Beschwerdeführer. Den\nAkten kann jedenfalls kein Anzeichen dafür entnommen werden, dass\nzwei selbstständige Unternehmungen geführt werden. Den Nachweis\nder steuerlichen Selbstständigkeit der Kadaversammelstelle ist der\nBeschwerdeführer während des gesamten bisherigen Verfahrens schuldig\ngeblieben.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unmassgeblich, dass seine\nTrägerschaft nicht identisch ist mit jener der Kadaversammelstelle. Ebenso\nunerheblich ist, wenn der Sammelstelle gegenüber dem Zweckverband X.\neine gewisse Autonomie (Finanzierung, Entscheidkompetenz) zukommt, wie\nder Beschwerdeführer - ohne entsprechende Belege vorzulegen - behauptet.\nEntscheidend ist einzig, dass die Kadaversammelstelle mehrwertsteuerlich\nnicht selbstständig auftritt.\nc. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den\nRechtsgleichheitsgrundsatz. Die Kadaversammelstelle sei ein autonomer\nBereich der Gemeinden. Für eine rechtliche Unterscheidung von einer\nautonomen Dienststelle lägen keine erheblichen Gründe vor.\naa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass das\nGebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101), wenn er\nrechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den\nzu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches\nnicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach\nMassgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt. Vorausgesetzt ist, dass sich\n\n6\ndie ungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht (BGE 125 II 345 E. 10b, BGE 124 II 213 E. 8d/aa, BGE 124 II 382\nE. 8c/bb, je mit Hinweis).\nbb. Dass die Kadaversammelstelle mehrwertsteuerlich nicht selbstständig\nist und der Beschwerdeführer nicht in Dienststellen aufgeteilt werden kann,\nwurde\nbereits gezeigt. Damit liegen sehr wohl rechtserhebliche Gründe für eine\nunterschiedliche Behandlung der Kadaversammelstelle einerseits und\nder Dienststellen von Gemeinwesen andererseits vor. Im Übrigen sind\nGemeinwesen als solche mit ihren vielfältigen Aufgabengebieten unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsgleichheit mit den Zweckverbänden, die oft nur\neinen bestimmen Zweck verfolgen, nicht vergleichbar. Die ESTV ist gehalten,\nZweckverbände unter sich steuerlich gleichzubehandeln. Mehr kann hier der\nBeschwerdeführer aus dem Rechtsgleichheitsgebot nicht für sich ableiten.\n5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.113 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 21. Februar\n2000 i. S. Zweckverband X. [SRK 1999-119]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 499\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}