{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-113--_2000-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004499.pdf?ID=150004499", "Checksum": "ff9eba4ea3e1a65ab559008b14258c15"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:23", "Checksum": "4774bb3fda25bd7e65a5002f08994e3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r\n\n 4\nlassen. Wenn also beispielsweise nur ein Zweig des Gemeinwesens (z.B.\nStromversorgung) die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt, müsste dieses\n- ohne Dienststellenbesteuerung - über sämtliche grundsätzlich steuerbaren\nVorgänge in anderen Verwaltungszweigen abrechnen (z.B. Betrieb eines\ninternen Kaffeeautomaten usw.). Eine solche Besteuerung einerseits und den\ndamit verbundenen unverhältnismässigen Administrativaufwand andererseits\nwollte der Gesetzgeber mit der Dienststellenbesteuerung bei Gemeinwesen\nverhindern.\nAnders verhält es sich mit den Zweckverbänden. Dieser Zusammenschluss\nmehrerer Gemeinden verfolgt die Erfüllung nur eines ganz bestimmten\nGemeindezweckes (z.B. Friedhöfe, Abwasserentsorgung, Kehrichtentsorgung;\nvgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 72; Hans Rudolf\nSchwarzenbach-Hanhart, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\nBern 1997, S. 257). Es fehlt somit an der für eigentliche Gemeinwesen\ngeschilderten praktischen und steuerlichen Notwendigkeit, Zweckverbände in\nDienststellen aufzuteilen. Die Vorinstanz kommt daher in einer teleologischen\nAuslegung von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV zum richtigen Schluss, dass\nfür Zweckverbände keine Dienststellenbesteuerung vorgesehen ist.\nZum gleichen Ergebnis führt die Auslegung nach dem Wortlaut. Art. 17\nAbs. 4 Satz 2 MWSTV nennt «Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie\nZweckverbände von Gemeinwesen». Der Begriff Dienststelle bezieht sich\neindeutig nur auf Gemeinwesen, nicht auch auf Zweckverbände. Auch nach\nder grammatikalischen Auslegung der Bestimmung können Zweckverbände\nnicht in Dienststellen aufgegliedert werden.\n4.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 17 Abs. 4\nSatz 2 MWSTV beziehe sich nur auf den Sachverhalt, bei dem Leistungen\nausschliesslich unter Gemeinden, Dienststellen und Zweckverbänden erbracht\nwerden. Dies treffe hier nicht zu. Ob auch Zweckverbände in Dienststellen\nunterteilt werden können, werde in der Mehrwertsteuerverordnung nicht\nerwähnt. Deshalb sei die Auslegung der ESTV, Dienststellen seien nur bei\nGemeinden möglich, falsch.\nEs ist einzuräumen, dass die Dienststellenbesteuerung in einer etwas\nmissglückten Art geregelt ist. Dienststellen von Gemeinwesen sind in der Tat\nnur im zweiten Satz von Art. 17 Abs. 4 MWSTV und damit einzig im direkten\nZusammenhang mit Leistungen, die ausschliesslich unter Gemeinwesen\nerbracht werden, erwähnt. Daraus aber ableiten zu wollen, das geltende Recht\nsehe Dienststellen auch für Zweckverbände von Gemeinden vor, geht fehl.\nEine solche Regelung bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.\nDa es an einer solchen mangelt, ist nach dem übereinstimmendem Ergebnis\nder teleologischen und grammatikalischen Auslegung der Bestimmung\nund auch nach dem Vorbild des Warenumsatzsteuerrechts, aus dem die\nDienststellenbesteuerung übernommen worden ist, von einer Aufteilung\nder Zweckverbände in steuerliche Dienststellen abzusehen.\nb. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die autonomen Bereiche\ndes Gemeinwesens würden auch dann subjektiv steuerpflichtig, wenn sie\nrechtlich nicht selbstständig seien. In Frage komme daher auch ein zwar\nrechtlich nicht selbstständiger, aber autonomer Bereich ausserhalb des\nDienststellenbegriffes. Die Kadaversammelstelle werde von denjenigen\nGemeinden betrieben, die auch dem Zweckverband X. angeschlossen seien\n\n"}