{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-113--_2000-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004499.pdf?ID=150004499", "Checksum": "ff9eba4ea3e1a65ab559008b14258c15"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:23", "Checksum": "4774bb3fda25bd7e65a5002f08994e3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r\n\n 3\nLeistungen im Bereich der «Kadaververwertung». Der Zweckverband X. ist seit\nAnfang 1995 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten\nRegister für Steuerpflichtige eingetragen.\n3.a. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit der\nErzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\nselbstständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen\nim Inland jährlich Fr. 75 000.- übersteigen. Wichtige Kriterien für die\nSelbstständigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit in eigenem\nNamen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in\nbetriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von\neinem Arbeitgeber erbracht wird (Entscheid der SRK vom 23. März 1999,\nveröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b; vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer,\nHandbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 639 ff.; Stephan Kuhn /\nPeter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 72).\nDurch die Aufteilung der Geschäftstätigkeit auf mehrere Unternehmungen\nkann eine zulässige Steuerersparnis erzielt werden. Voraussetzung ist, dass\njede dieser Unternehmungen selbstständig auftritt, über eigene Betriebsmittel\nverfügt, selbst Buch führt und die Preise so kalkuliert, dass sie für sich allein\nbetrachtet den bestmöglichen Erfolg erzielt (vgl. Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 62 S. 429, 60 S. 151). Das Gleiche hat grundsätzlich auch für\nZweckverbände zu gelten.\nb. Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen\nRechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und\nOrganisationen sind für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nerbringen, nicht steuerpflichtig. Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie\nZweckverbände von Gemeinwesen sind von der Steuerpflicht ausgenommen,\nsoweit sie ausschliesslich Leistungen untereinander erbringen (Art. 17 Abs. 4\nMWSTV).\nc. Das Bundesgericht hat für das Warenumsatzsteuerrecht den fundamentalen\nGrundsatz der Einheit der Unternehmung entwickelt und mehrfach\nbestätigt. Die Steuerpflicht bezieht sich danach auf sämtliche Umsätze und\nBetriebszweige des Unternehmens (ASA 62 S. 700, S. 694, 55 S. 150, 50 S. 664;\nunveröffentlichter BGE vom 12. Juni 1992 i.S. V.-B. SA. [2A.197/1991], E. 9a mit\nweiteren Hinweisen; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Bern\n1983, Rz. 162, 213, 714). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, diesen Grundsatz\nnicht auch ins Mehrwertsteuerrecht zu übertragen.\nEine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Unternehmens macht das\ngeltende Mehrwertsteuerrecht wie schon das alte Warenumsatzsteuerrecht\nfür unselbstständige Verwaltungsabteilungen von Gemeinwesen. Dienststellen\nvon Gemeinwesen können subjektiv steuerpflichtig werden (vgl. Art. 17 Abs. 4\nSatz 2 MWSTV; Metzger, a.a.O., Rz. 214). Die Vorinstanz weist mit Recht darauf\nhin, dass die Dienststellenbesteuerung den Besonderheiten der Gemeinwesen,\nnamentlich deren teilweise komplexen Organisationszusammenhängen und\nvor allem deren Aufgabenvielfalt Rechnung trägt. Anders als im Privatrecht\n(vgl. E. 3a hiervor) fehlt es den öffentlichen Gemeinwesen aus rechtlichen und\npraktischen Gründen - nicht zuletzt auf Grund der Fülle von verschiedenen\nAufgaben für die Gemeinschaft - in aller Regel an der Möglichkeit, ihre\nTätigkeitsbereiche beliebig aufzuteilen oder vom eigentlichen Gemeinwesen\nabzuspalten und als selbstständige Betriebsteile nach aussen auftreten zu\n\n"}