{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-113--_2000-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004499.pdf?ID=150004499", "Checksum": "ff9eba4ea3e1a65ab559008b14258c15"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.02.2000 JAAC 64.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:23", "Checksum": "4774bb3fda25bd7e65a5002f08994e3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.02.2000 JAAC 64.113 \r\n\n 2\nJahresrechnung bestätigt. Der Zweig sei selbstständig wie die Dienststelle\neiner Gemeinde. Die Kadaversammelstelle erreiche den Mindestumsatz von\nFr. 75 000.- nicht.\nC. Am 7. Januar 1998 erliess die ESTV einen Entscheid und stellte fest,\nder Zweckverband X. habe (nebst seinen übrigen steuerbaren Umsätzen)\nauch über die Umsätze der Kadaversammelstelle ordnungsgemäss mit der\nESTV abzurechnen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, das\ngeltende Recht sehe bei Zweckverbänden von Gemeinwesen - anders als bei\nDienststellen von Gemeinden - keine Aufgliederung nach Betriebszweigen\nvor. Der Zweckverband X. sei selbst bereits eine autonome Dienststelle\ndes Gemeinwesens. Für die steuerliche Behandlung spiele es keine Rolle,\nob die Führung der Kadaversammelstelle in den Statuten vorgesehen ist\noder ob die beteiligten Gemeinden identisch sind mit jenen, welche bei der\nKehrichtverwertung angeschlossen sind. Entscheidend sei, dass Leistungen\nerbracht werden, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 14 der\nVerordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201)\nfallen, sondern grundsätzlich steuerbar seien.\nD. Mit Eingabe vom 6. Februar 1998 liess der Zweckverband X. Einsprache\ngegen den Entscheid der ESTV erheben und geltend machen, die Umsätze\naus der Kadaversammlung seien getrennt von den übrigen Umsätzen aus\nKehrichtverwertung zu besteuern; infolge Nichterreichens der für die\nMehrwertsteuerpflicht erforderlichen Umsätze sei von der Besteuerung der\nUmsätze aus der Kadaversammelstelle abzusehen. Zur Begründung wurde\ngeltend gemacht, durch die Nichtzulassung der Abrechnung nach Dienststellen\nbeim Zweckverband ergäbe sich eine Ungleichbehandlung. Es würden solche\nUmsätze von der Mehrwertsteuer erfasst, die - würden sie durch die Gemeinde\nselbst erzielt - steuerfrei wären. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, die eine\nunterschiedliche Behandlung des Zweckverbandes für die ihm übertragenen\nGemeindeaufgaben im Mehrwertsteuerrecht rechtfertigen könnten.\nMit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1999 wies die Verwaltung die Einsprache\nab und stellte fest, der Zweckverband X. habe (nebst seinen übrigen\nsteuerbaren Umsätzen) auch über die Umsätze der Kadaversammelstelle\nordnungsgemäss mit der ESTV abzurechnen.\nE. Am 14. September 1999 führt der Zweckverband X. Beschwerde an die\nEidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren, der\nangefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen,\ndass die Umsätze aus der Kadaversammelstelle getrennt von den übrigen\nUmsätzen aus Kehrichtverwertung zu besteuern seien; infolge Nichterreichens\nder für die Mehrwertsteuerpflicht erforderlichen Umsätze sei von der\nBesteuerung der Umsätze aus der Kadaversammelstelle abzusehen.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 1999 schliesst die ESTV auf\nAbweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\nA. Der Zweckverband X. bezweckt eine einwandfreie, möglichst\numweltfreundliche und umfassende Bewirtschaftung der in den\nVerbandsgemeinden anfallenden Siedlungsabfällen. Er erbringt auch\n\n"}