Zudem darf der Eingriff nicht schärfer sein, als der Zweck der Massnahme es verlangt; lässt sich das im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem schonenderen Mittel erreichen, so ist dieses zu wählen (BGE 123 II 33; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, Bern 1994, S. 351 ff., mit Hinweisen). Wie dargelegt ist die umstrittene Regelung für den Ausfuhrnachweis erforderlich, das richtige Mittel, deshalb nicht unverhältnismässig. Zur Annahme eines überspitzten Formalismus,